Allgemeine Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler)
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten
am 7. März 2001
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und
dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer
(Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und
Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in
privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist
für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend
die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den
allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK
abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche
Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei der Abwicklung der
Geschäftsfälle.1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)
1.1 Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte , den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des
VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine
angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund
der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2 Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des
Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die
Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich
beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten
Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM
erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der
Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers,
seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die
Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von
Selbstbehalten, etc.
1.3 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4
(Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des
Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
1.4 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6
(Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung
etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5 Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu
wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur
Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind.
Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zu.2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1 Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten Versicherungen und
für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen,
relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und
vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung
relevanten Veränderungen, insbesondere Adreßänderungen, Änderungen der
Tätigkeiten, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung u.s.w., dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den VM
oder Versicherer nach vorherigen Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2 Der VK nimmt zur Kenntnis, daß ein von ihm oder für ihn vom VM
unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der
Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, daß
zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch
den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle
durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf
sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3 Der VK nimmt zur Kenntnis, daß mündliche Nebenabreden mit dem VM
und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen
an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem
Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
2.4 Der VK nimmt zur Kenntnis, daß er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im
Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3. Sonstiges
3.1 Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist
für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der
Haftungsausschluß nur für andere als Personenschäden. Außer bei
Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der
Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt
sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2 Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6
Monaten - für den Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens
gerichtlich geltend machen , längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab
Abschluß des schadenbegründeten Sachverhalts.
3.3 Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger
übertragen und bestätigen, daß die AGB auch dann gültig sind, falls VK
oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine
Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine
Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die
Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die
Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
3.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der
Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben.
4. Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüberhinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein
Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK
zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich
5.1 Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2 Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort
ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3 Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort
seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner
Beschäftigung - anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden
gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
6. Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter
schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.
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